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   BGH, 05.07.1996 - 4 StR 289/96   

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https://dejure.org/1996,5124
BGH, 05.07.1996 - 4 StR 289/96 (https://dejure.org/1996,5124)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1996 - 4 StR 289/96 (https://dejure.org/1996,5124)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1996 - 4 StR 289/96 (https://dejure.org/1996,5124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 599
  • NStZ 1997, 180
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.09.1995 - 1 StR 236/95

    Urteil im "Flachslandenprozeß"

    Auszug aus BGH, 05.07.1996 - 4 StR 289/96
    Jedoch kann der Schuldspruch wegen tateinheitlich dazu begangener Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes (vgl. hierzu BGHSt 41, 242, 246) nicht bestehen bleiben.
  • BGH, 27.03.1953 - 2 StR 801/52

    Verkaufsbude II - § 52 StGB, natürliche Handlungseinheit: enger

    Auszug aus BGH, 05.07.1996 - 4 StR 289/96
    Soweit sich der Angeklagte nach der "Vermittlung" des Jungen in zwei Fällen an den sexuellen Handlungen der "Freier" mit dem Kind beteiligte, steht das Delikt der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger mit dem ebenfalls jeweils verwirklichten Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit und nicht - wie das Landgericht annimmt - in Tatmehrheit; denn die sexuelle Betätigung des Angeklagten war aufgrund des zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs so eng mit der jeweiligen Vermittlungshandlung verbunden, daß sich das gesamte Tätigwerden des Angeklagten als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 8).
  • BGH, 23.01.1957 - 2 StR 565/56

    Einheitliche Handlung im natürlichen Sinn durch die gesamte auf Diebstahl

    Auszug aus BGH, 05.07.1996 - 4 StR 289/96
    Soweit sich der Angeklagte nach der "Vermittlung" des Jungen in zwei Fällen an den sexuellen Handlungen der "Freier" mit dem Kind beteiligte, steht das Delikt der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger mit dem ebenfalls jeweils verwirklichten Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit und nicht - wie das Landgericht annimmt - in Tatmehrheit; denn die sexuelle Betätigung des Angeklagten war aufgrund des zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs so eng mit der jeweiligen Vermittlungshandlung verbunden, daß sich das gesamte Tätigwerden des Angeklagten als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 8).
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